Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Seit dem 24.11.2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, die bis zum 21.12.2021 gültig ist. Hier ein Auszug aus der Mitteilung des Landessportbundes aus der letzten Woche.

 Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkamp
  • Ausnahme (hier gilt 3G):
  • Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet)

Wir möchten alle Sportler/innen nochmals darauf hinweisen, dass nur noch diejenigen am Sportbetrieb teilnehmen dürfen, die der 2G-Regel entsprechen. Die Abteilungsleitungen sind über sämtliche Schritte dieser Umsetzung vom Vorstand des Sportvereins unterrichtet worden. Trainer und Übungsleiter sind angehalten, die Kontrollen vor den Übungsstunden vorzunehmen.

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer
ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein
einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g.
Regeln kontrolliert werden.
Sitzungen und Versammlungen mit 3G
Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen
Charakter gilt die 3G-Regel.
Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G
Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der
restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.
Kontrollen
Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende
Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem
Personalausweis vorzunehmen.
Die Auswirkung der 2G-Regelung auf die Teilnahme am Sportbetrieb hat nicht der Verein zu verantworten. Daher ist es nicht möglich Beitrags- oder Kurserstattungen vorzunehmen.
Hier der Link zur aktuellen Corona-Schutzverordnung
Wir alle wissen, dass gerade unsere ehrenamtlichen Vereinsmitarbeiter*innen in dieser Situation besonders gefordert sind. Helfen Sie daher bitte alle aktiv mit, der Ausbreitung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Wir zählen auf Sie.
Vielen Dank
Der Vorstand